Fallgruppeneinteilung zur Abwasserentsorgung
Die Abwassersituation in allen Gemeinden und Ortsteilen wird fortlaufend durch das Wasserwirtschaftsamt kartiert.
Für eine frühzeitige Abklärung der Abwasserentsorgung bei Bauanträgen und Nutzungsänderungen können diese Daten aufgerufen werden.
Die einzelnen Fallgruppen bedeuten:
| Fallgruppe | Erläuterung |
|---|---|
| I | Gebiete, in denen das Abwasser bereits zentral entsorgt wird oder vor der Nutzung der Bebauung zentral entsorgt werden wird. Das bedeutet: Der Anschluss an eine gemeindliche Abwasseranlage ist möglich. |
| II | Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (bis ca. 5 Jahre) zentral entsorgt werden wird und somit übergangsweise eine Einleitung des gereinigten Abwassers entweder in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer in Betracht kommt ("kurzfristige Übergangslösung"). Das bedeutet: Kleinkläranlage nach DIN 4261 ohne biologische Stufe. |
| III | Gebiete, in denen damit zu rechnen ist, dass die Gemeinde längerfristig (mehr als 5 Jahre) die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße zentrale Entsorgung nicht schaffen wird und eine Einleitung von mechanisch-biologisch gereinigtem Abwasser entweder in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer in Betracht kommt ("längerfristige Lösung"). Das bedeutet: Kleinkläranlage nach DIN 4261 mit biologischer Stufe. |
| K | Falls die Fallgruppe III zusätzlich mit einem "K" gekennzeichnet ist, bedeutet dies, dass die Ortschaft sich im Karst befindet und eine direkte Versickerung in den Untergrund nicht zulässig ist. Hier sind höhere Anforderungen zu stellen. Das Merkblatt 4.4/20 "Hinweise zur Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung in Karstgebieten, in Gebieten mit klüftigem Untergrund sowie in Gebieten ohne aufnahmefähige Fließgewässer" vom 15.05.2001 des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft ist zu beachten. |
| IV | Alle sonstigen Gebiete, bei denen Bauvorhaben mit Kleinkläranlagen als Einzelfall unzulässig sind oder im Einzelfall weiterhin dem Wasserwirtschaftsamt vorgelegt werden müssen. Das bedeutet: Entscheidung, ob das Bauvorhaben möglich ist und Festlegen von Auflagen im Einzelfall durch das Wasserwirtschaftsamt. |
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