Niederschlagswasser - Rechtliche Aspekte
Bei Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach rechtlicher Definition um Abwasser (Art. 41a Bayerisches Wassergesetz).
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Dazu sind entsprechende Antragsunterlagen (Erläuterungen, technische Nachweise, Pläne) bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten) vorzulegen und genehmigen zu lassen.
Fließt Niederschlagswasser breitflächig ab, z.B. über den Straßenrand auf eine mit Gras bewachsene Böschung, erfolgt keine gezielte Sammlung. Erfolgt anschließend eine breitflächige Versickerung oder Ableitung zum Gewässer, liegt in der Regel keine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung vor. In solchen Fällen ist nur dann ausnahmsweise eine Genehmigung einzuholen, wenn eine schädliche Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist.
Auf eine wasserrechtliche Erlaubnis kann ebenfalls verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs bzw. bei Einleitungen ins Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der Erlaubnisfreien Benutzung vorliegen.
versiegelte FlächenWichtige gesetzliche Grundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- §8 Erlaubnis Bewilligung
- §9 Benutzungen
- §25 Gemeingebrauch (Einleitung in oberirdische Gewässer)
- §46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- §54 Abwasser, Abwasserbeseitigung
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Art. 18 Gemeingebrauch
Benötigte Antragsunterlagen
Im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens sind gemäß Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) mindestens folgende Unterlagen bei der Wasserrechtsbehörde vorzulegen:
- Erläuterung (§ 5)
- Übersichtslageplan (§ 6)
- Lageplan (§7)
- Bauzeichnungen (§ 8)
- Eignungsnachweis der zu betreibenden Anlage, der Anlagenteile oder technischen Sicherheitsvorkehrungen (§ 10)
- Bauwerksverzeichnis sowie Angaben über Unterhaltungspflichtige und Kostenbeiträge (§ 11) und
- Grundstücksverzeichnis (§ 12).
Für den Eignungsnachweis (§10) von Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung sind in der Regel erforderlich:
- hydraulische und qualitative Bewertung des Niederschlagsabflusses nach DWA-Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser"
- für Versickerungsanlagen: Bemessung nach DWA-Arbeitsblatt A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser"
- für technische Anlagen der Regenwasserrückhaltung: Bemessung nach DWA-Arbeitsblatt A 117 "Bemessung von Regenrückhalteräumen".
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